Fischerei; Verpachtung in Pachtrevieren
Die Fischerei in den in der Stadt Wien gelegenen P
§ 2Der Magistrat setzt den der Güte und dem Ertragswe
§ 3(1) Der Magistrat veranlasst die öffentliche Aussc
§ 4Der Antrag hat das Pachtzinsanbot sowie einen Entw
§ 5entfällt; LGBl. für Wien Nr. 6/2018 vom 2.2.2018
§ 6(1) Nach Ablauf der vierwöchigen Frist hat der Mag
§ 7entfällt; LGBl. für Wien Nr. 6/2018 vom 2.2.2018
Vorwort
§ 1
Die Fischerei in den in der Stadt Wien gelegenen Pachtrevieren ist durch den Magistrat im Wege der öffentlichen Ausschreibung zu verpachten.
§ 2
Der Magistrat setzt den der Güte und dem Ertragswert des Fischwassers entsprechenden Pachtzins fest (§ 8 Abs. 2 Wiener Fischereigesetz).
§ 3
(1) Der Magistrat veranlasst die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung mit Kundmachung. In der Kundmachung ist der höchstzulässige Pachtzins bekannt zu geben, sowie mitzuteilen, dass der Antrag unter Anschluss eines Entwurfes der Pachtbedingungen binnen vier Wochen beim Magistrat einzubringen ist.
(2) Die Kundmachung der öffentlichen Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien sowie auf der Homepage des Wiener Fischereiausschusses zu verlautbaren.
§ 4
Der Antrag hat das Pachtzinsanbot sowie einen Entwurf von Pachtbedingungen zu enthalten.
§ 5
entfällt; LGBl. für Wien Nr. 6/2018 vom 2.2.2018
§ 6
(1) Nach Ablauf der vierwöchigen Frist hat der Magistrat darüber zu entscheiden, welchem Bieter der Zuschlag zu erteilen ist; hiebei sind zunächst Bewerber, die die Voraussetzungen des § 13 des Wiener Fischereigesetzes nicht erfüllen, auszuscheiden.
(2) Der Zuschlag ist jenem Bewerber zu erteilen, der das höchste Anbot gestellt hat. Weiters ist zu prüfen, ob der Bewerber im Hinblick auf den vorgelegten Entwurf der Pachtbedingungen die Gewähr bietet, dass er die ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zu einer geordneten und nachhaltigen Bewirtschaftung des zu pachtenden Revieres, erfüllen wird. Treffen für diesen Bieter die erwähnten Voraussetzungen nicht zu, so ist der Reihenfolge nach derjenige Bieter als Pächter zu bestimmen, der das nächsthöchste Anbot gestellt hat, jedoch gleichfalls obigen Bedingungen entspricht.
(3) Stellen zwei oder mehrere Bewerber ein gleich hohes Anbot, so ist derjenige als Pächter zu bestimmen, für den die obigen Voraussetzungen vorzugsweise zutreffen, wobei Fischereivereinen, sofern sie Fischwirtschaft betreiben, der Vorzug zu geben ist.
(4) Werden diese Bedingungen von keinem Bewerber erfüllt oder ist überhaupt kein Anbot gestellt worden, so ist die Verpachtung entweder neuerlich auszuschreiben oder ein Bewirtschafter gemäß § 23 des Wiener Fischereigesetzes zu bestellen.
(5) Vor Erteilung des Zuschlages, beziehungsweise der Verfügungen nach Abs. 4 ist die Stellungnahme des Wiener Fischereiausschusses einzuholen.
(6) Die Bewerber bleiben an die von ihnen gestellten schriftlichen Anbote sechs Wochen nach Ablauf der festgesetzten Bietungsfrist gebunden, sofern nicht vorher ein Zuschlag erfolgt ist.
§ 7
entfällt; LGBl. für Wien Nr. 6/2018 vom 2.2.2018