§ 2 Allgemeines — Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
Rückverweise
(1) Den Vorsitz übt die oder der mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion für Wien (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 3 Abs. 5 W-LLGBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines mit Personalangelegenheiten befassten rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion für Wien das Ersatzmitglied der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden den Vorsitz aus.
§ 16a NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 16a § 16a
…des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn - sie einem nur vorübergehenden, höchstens auf fünf Jahre befristeten Bedarf dienen sollen und - ein schriftlicher Vertrag nach Abs. 2 abgeschlossen wurde, der Baubehörde spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens schriftlich zu melden . Die Verlängerung der gemeldeten Frist ist nur dann…