(1) Den Vorsitz übt die oder der mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion für Wien (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 3 Abs. 5 W-LLGBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines mit Personalangelegenheiten befassten rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion für Wien das Ersatzmitglied der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden den Vorsitz aus.
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