(1) Der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (§ 3 des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes – W-LLGBG), im Folgenden Kommission genannt, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion für Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung.
(2) Der Kommission gehören als beratende Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4
W-LLGBG) an.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt dessen Ersatzmitglied (Stellvertreterin, Stellvertreter) an seine Stelle.
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