§ 1 I. Zusammensetzung — Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Rückverweise
(1) Der Gleichbehandlungskommission (§ 19 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG), im Folgenden Kommission genannt, gehören als Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der Gemeinde Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde Wien,
3. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG),
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle.
§ 32 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 32 F) Überprüfung des Bauzustandes
…§ 32 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen (1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch 1. auf ihre…