(1) Hinsichtlich
1. der Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze (§ 1 Abs. 2 Z 1),
2. der bei der Bildschirmarbeit (§ 1 Abs. 2 Z 2) im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen sowie
3. der die Dienstgeberin gegenüber den Bediensteten treffenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten
finden die §§ 2 bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 8 und 14 BS-V enthaltenen Verweisungen auf § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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