Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei Bildschirmarbeit
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze, die bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998) zu setzenden Maßnahmen sowie die gegenüber den Bediensteten bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998).
(2) Im Sinn des Abs. 1 bedeuten:
1. Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden, ausgenommen Arbeitsplätze bei den in § 57 Abs. 5 W-BedSchG 1998 angeführten Einrichtungen und Geräten;
2. Bildschirmarbeit: Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (Z 1) unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 57 Abs. 1 W-BedSchG 1998.
(3) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 58 Abs. 3 W-BedSchG 1998 liegt vor, wenn Bedienstete
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit (Abs. 2 Z 2) beschäftigt werden.
§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung
(1) Hinsichtlich
1. der Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze (§ 1 Abs. 2 Z 1),
2. der bei der Bildschirmarbeit (§ 1 Abs. 2 Z 2) im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen sowie
3. der die Dienstgeberin gegenüber den Bediensteten treffenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten
finden die §§ 2 bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 8 und 14 BS-V enthaltenen Verweisungen auf § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
§ 3 Inkraftreten
(1) Die Bestimmungen über die an Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche gestellten Anforderungen - soweit es sich nicht um die Bemessung des Beinfreiraumes unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche handelt - treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.