Unter den in den §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes genannten Bedingungen ist Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung und dem Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 5 bzw. § 47 Abs. 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes je Monat ergibt.
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