Von der in § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 vorgesehenen Anzeigepflicht sind ausgenommen:
a) der erstmalige Anschluss bzw. der Austausch ortsbeweglicher Kleingeräte (Labor- und Bunsenbrenner, Lötpistolen und Anwärmbrenner) bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 4 kW;
b) die Herstellung oder die Änderung von festen und lösbaren Geräteanschlussleitungen sowie von Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen (Geräteabsperreinrichtungen, Zünd-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Gasbrenner, Strömungssicherungen, selbsttätige Abgasklappen oder Abgasrohre sowie Verbindungsstücke).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise