Ausnahmen von der Anzeige- und Überprüfungspflicht von Gasanlagen
Vorwort
§ 1 Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Von der in § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 vorgesehenen Anzeigepflicht sind ausgenommen:
a) der erstmalige Anschluss bzw. der Austausch ortsbeweglicher Kleingeräte (Labor- und Bunsenbrenner, Lötpistolen und Anwärmbrenner) bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 4 kW;
b) die Herstellung oder die Änderung von festen und lösbaren Geräteanschlussleitungen sowie von Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen (Geräteabsperreinrichtungen, Zünd-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Gasbrenner, Strömungssicherungen, selbsttätige Abgasklappen oder Abgasrohre sowie Verbindungsstücke).
§ 2 Ausnahmen von der Überprüfungspflicht
(1) Die Maßnahmen an Gasgeräten und Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen, die nach § 1 dieser Verordnung von der Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen sind, sind auch von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgenommen.
(2) Ebenso ist der erstmalige Anschluss und der Austausch von Gas-Kochgeräten bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 12 kW von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen. Die Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz dieses Gesetzes bleibt davon jedoch unberührt.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 28. Juni 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1966, außer Kraft.