Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 1930 betreffend Gehsteigherstellung, LGBl. Nr. 42/ 1930, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. Juni 1948, LGBl. Nr. 28/1948, außer Kraft.
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