Gehsteigverordnung
Art. 1 § 2
Soweit im Bebauungsplan keine Vorschriften über di
Art. 1 § 3Wenn die Bestimmungen des Bebauungsplanes und sons
Art. 1 § 4(1) Für die Befestigung des Gehsteiges bestehen fo
Art. 1 § 5(1) Gehsteigbegrenzungen sind aus Natur- und Kunst
Art. 1 § 6Nicht tragfähiger Untergrund ist durch frostsicher
Art. 1 § 7(1) Bei Überfahrten sind die Befestigungen der Geh
Art. 1 § 8Wurden ein Gehsteig und seine Anlagen vorschriftsm
Art. 1 § 9(1) Die Dauer der Erhaltungspflicht des Gehsteiges
Art. 1 § 10(1) Bauliche Anlagen, die bei Gehsteigen in endgül
Art. 1 § 11Gehsteige sind in den Monaten Dezember bis März nu
Art. 2Art. 3
§ 12
§ 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2025
Vorwort
Artikel I
Art. 1 § 1
Die Breite, die Höhenlage und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, wie Stütz- und Futtermauern, Stufen, Geländer, Entwässerungsanlagen sowie die dazu erforderliche Ausführung des Unterbaues und der Gehsteigauf- und -überfahrten sind von der Behörde, sofern nicht eine Stundung der Gehsteigherstellung erfolgt, in der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an der Baulinie bekanntzugeben. Im Falle der Anwendung des § 70a BO für Wien hat diese Bekanntgabe durch bescheidmäßige Feststellung unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn zu erfolgen (§ 70a Abs. 11 BO für Wien). Das Gleiche gilt, wenn § 54 Abs. 12 BO für Wien zur Anwendung gelangt und kein Baubewilligungsbescheid ergeht. Kommt § 54 Abs. 6 BO für Wien zur Anwendung, hat die Bekanntgabe durch einen gesonderten Bescheid von Amts wegen zu erfolgen. Für die Bekanntgabe sind grundsätzlich die Bestimmungen des Bebauungsplanes maßgeblich.
Art. 1 § 2
Soweit im Bebauungsplan keine Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen enthalten sind, sind die Höhenlage, die Breite und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, die Ausführung des Unterbaues sowie die Gehsteigauf- und -überfahrten von der Behörde unter Bedachtnahme auf das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild und den voraussichtlichen Fußgängerverkehr unter Berücksichtung des Standes der Technik und der bisherigen ortsüblichen Ausführung, insbesondere der Befestigung und Begrenzung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung festzulegen.
Art. 1 § 3
Wenn die Bestimmungen des Bebauungsplanes und sonstige öffentliche, insbesondere technische Rücksichten nicht entgegenstehen, hat die Bekanntgabe so zu erfolgen, daß beim Gehsteig im Kreuzungsbereich sowie bei Schutzwegen (§ 2 Abs. 1 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960) der Niveauunterschied zwischen der Begrenzung des Gehsteiges und der definitiven Höhenlage der Fahrbahn im Rinnsal auf eine Länge von mindestens 1,50 m nicht mehr als 3 cm beträgt. In Ausnahmefällen, wie bei schmalen Gehsteigen, kleinen Bogenradien, Einbautenabdeckungen, kann das Maß der abgesenkten Gehsteigbegrenzung bis auf 1 m reduziert werden. Absenkungen des Gehsteiges dürfen hiebei ein maximales Quergefälle von 6% und ein maximales Längsgefälle (parallel zum Randstein) von 10% nicht überschreiten.
Art. 1 § 4
(1) Für die Befestigung des Gehsteiges bestehen folgende Ausführungsarten:
a) 2 cm dicker Gussasphalt auf 10 cm dickem Unterlagsbeton der Druckfestigkeitsklasse C 20/25 und 10 cm dicker, mechanisch stabilisierter Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial; der Unterlagsbeton kann durch eine 10 cm dicke bituminöse Tragschichte ersetzt werden; bei Neigungen über 5 % ist der Gussasphalt 2,5 cm dick herzustellen und mit einer Stachelwalze zu riffeln;
b) 2,5 cm dicker Asphaltbeton auf einer 10 cm dicken bituminösen Tragschichte und einer 10 cm dicken mechanisch stabilisierten Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial;
c) 2,5 cm dicker Asphaltbeton auf einer 10 cm dicken mechanisch stabilisierten Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial;
d) Natur- und Kunststeinerzeugnisse;
e) Stufen unter Verwendung von Granitbordsteinen, Granitgroßsteinen bzw. Granitkleinsteinen.
(2) Die Befestigung hat nach Maßgabe des Abs. 1 lit. a bis e zu erfolgen:
1. bei Herstellung von Gehsteigen in endgültiger Bauart und Fußwegen im Bauland, sofern sich aus den Z 2 und 4 nichts anderes ergibt:
a) Gussasphalt gemäß Abs. 1 lit. a,
b) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b oder
c) mit Natur- und Kunststeinerzeugnissen gemäß Abs. 1 lit. d;
2. bei Herstellung von Gehsteigen in endgültiger Bauart und Fußwegen im Gartensiedlungsgebiet, im Wohngebiet der Bauklasse I, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen:
a) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b oder
b) mit Natur- und Kunststeinerzeugnissen gemäß Abs. 1 lit. d;
3. bei Herstellung von Gehsteigen in vorläufiger Bauart:
a) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. c;
4. in allen Fällen, in denen die Bedachtnahme auf die in § 2 genannten Kriterien dies geboten oder zweckmäßig erscheinen lässt, so insbesondere bei Herstellung von Gehsteigen in endgültiger Bauart in Verkehrsflächen oder Teilen von solchen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, wie Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Begegnungszonen und in Schutzzonen:
a) Natur- und Kunststeinerzeugnisse gemäß Abs. 1 lit. d;
5. wenn von der Gemeinde Stiegenanlagen vorgeschrieben werden:
a) Stufen gemäß Abs. 1 lit. E.
Art. 1 § 5
(1) Gehsteigbegrenzungen sind aus Natur- und Kunststeinerzeugnissen entsprechend dem Stand der Technik herzustellen. Für sie bestehen folgende Ausführungsarten:
1. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 32 cm breit, 24 cm hoch;
2. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 20 cm breit, 24 cm hoch;
3. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch;
4. Betonrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch;
5. von Z 1 bis 4 abweichende Breiten und Höhen in allen Fällen, in denen die Bedachtnahme auf die in § 2 genannten Kriterien dies geboten oder zweckmäßig erscheinen lässt.
(2) Wangenmauern von Stufen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e sind dem Stand der Technik entsprechend herzustellen. Es bestehen folgende Ausführungsarten:
1. Natur- oder Kunststeinerzeugnisse;
2. Beton der Druckfestigkeitsklasse C 20/25 oder höher.
Art. 1 § 6
Nicht tragfähiger Untergrund ist durch frostsicheres, verdichtungsfähiges Schüttmaterial zu ersetzen.
Art. 1 § 7
(1) Bei Überfahrten sind die Befestigungen der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen nach der zu erwartenden Belastung entsprechend verstärkt herzustellen.
(2) Die Breite der Überfahrt hat der Breite der Ein- bzw. Ausfahrt zu entsprechen, wobei dieses Maß grundsätzlich 6 m nicht überschreiten darf; in begründeten Ausnahmefällen, wie insbesondere für Handels- und Gewerbebetriebe, kann bei nachgewiesenem Bedarf eine größere Breite im unbedingt erforderlichen Ausmaß gegen jederzeitigen Widerruf gewährt werden, sofern nicht öffentliche Rücksichten entgegenstehen.
(2a) Bei Ein- und Ausfahrten bis zu einer Breite von 6 m ist ein dem Stand der Technik entsprechendes taktiles Bodeninformationssystem oder ein gleichwertiges tastbares Element auf der zu befahrenden Liegenschaft entlang der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Bei breiteren Überfahrten im Sinne des Abs. 2 ist auf die gesamte Breite der Gehsteigauf- und -überfahrtsanlage im Gehsteigbereich ein dem Stand der Technik entsprechendes taktiles Bodeninformationssystem einzurichten und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung, unbeschadet der Übernahme in die Erhaltungspflicht der Gemeinde gemäß § 9 Abs. 2, obliegt dem Eigentümer (Miteigentümer) der zu befahrenden Liegenschaft.
(3) Bei Auffahrten zu Gehsteigen und ihren baulichen Anlagen ist der Rinnsalbelag rampenartig hochzuziehen. Die Auffahrt ist nach der zu erwartenden Belastung verstärkt herzustellen. Zur Auffahrt gehören auch die zu überquerenden Baumscheiben, Bankette, Radwege u. dgl. Die ordnungsgemäße Entwässerung darf dadurch nicht behindert werden.
(4) Die Länge des hochgezogenen Rinnsalbelages hat der Breite der Überfahrt zu entsprechen, wobei die Neigung nicht flacher als 1 : 3 sein darf. Die Neigung ist jedoch entsprechend steiler auszubilden, wenn Sicherheits- oder Verkehrsrücksichten dies erfordern.
(5) Die Herstellung von Gehsteigüberfahrten durch Absenken oder Unterbrechen des Gehsteiges kann in begründeten Ausnahmefällen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder wenn keine öffentlichen Rücksichten entgegenstehen, bewilligt werden. Bei der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen erfolgt diese Bewilligung mit der Baubewilligung. In anderen Fällen ist ein diesbezügliches Ansuchen an die Behörde zu richten.
Art. 1 § 8
Wurden ein Gehsteig und seine Anlagen vorschriftsmäßig hergestellt, ist die Gemeinde jedoch noch nicht Eigentümer desselben (§ 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien), so ist der betreffende Eigentümer (Miteigentümer) sowie jeder sonst Berechtigte verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke zu dulden. Als öffentliche Zwecke gelten insbesondere die Legung, der Austausch oder die Reparatur sowie die Kontrolle von nicht ausschließlich dem Privatinteresse dienenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Ab dem Zeitpunkt der Aufgrabung gilt die Gemeinde als Eigentümer des vorschriftsgemäß hergestellten Gehsteiges, und zwar bei Befestigung nach § 4 Abs. 1 lit. a hinsichtlich der betreffenden Felder zur Gänze, bei allen übrigen Befestigungen nach § 4 Abs. 1 auf die Länge der Aufgrabung in voller Breite des Gehsteiges, unbeschadet der Verpflichtung zur Wiederherstellung und zum Ersatz aller entstandenen Unkosten durch den Veranlasser. In diesem Fall entfällt insoweit die ausdrückliche Übernahme in die Erhaltung und die Erhaltungspflicht für den Gehsteig selbst gemäß § 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien.
Art. 1 § 9
(1) Die Dauer der Erhaltungspflicht des Gehsteiges und seiner baulichen Anlagen beträgt unbeschadet der Bestimmung des § 54 Abs. 11 letzter Satz der Bauordnung für Wien drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung. Die Erhaltungspflicht trifft den Eigentümer (Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie eines Neu-, Zu- oder Umbaues bzw. von baulichen Anlagen auf Sport- und Spielplätzen, einer fundierten Einfriedung an der Baulinie oder einer unbebauten Liegenschaft (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung für Wien) auch dann, wenn der Gehsteig oder seine bauliche Anlage durch Ersatzvornahme hergestellt wurde.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung des Gehsteiges geht die Erhaltungspflicht auf die Gemeinde über, sofern nicht ein Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 erlassen wird.
(3) Werden vor Ablauf der Erhaltungspflicht durch die Behörde Schäden am Gehsteig oder seinen baulichen Anlagen im Rahmen eines Ortsaugenscheins festgestellt, hat die Behörde dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Erfüllung des Auftrags ist der Behörde unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden. Wird nach der schriftlichen Meldung die Mängelfreiheit des Gehsteigs oder seiner baulichen Anlagen im Rahmen eines Ortsaugenscheins durch die Behörde festgestellt, geht er samt seinen baulichen Anlagen in die Erhaltungspflicht der Behörde über. Die Behörde hat den Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der erhaltungspflichtige Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke während der Dauer der Erhaltungspflicht zu dulden. § 8 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Werden Teile eines Gehsteiges während der Dauer der Erhaltungspflicht für öffentliche Zwecke aufgegraben, so gelten sie vom Zeitpunkt der Aufgrabung an als in die Erhaltung durch die Gemeinde übernommen, wobei sich die Übernahme bei Aufgrabungen in Befestigungen nach § 4 Abs. 1 lit. a auf die jeweils betroffenen Felder zur Gänze, bei allen übrigen Befestigungen nach § 4 Abs. 1 nur auf die Länge der Aufgrabung in voller Breite des Gehsteiges bezieht. Über Ansuchen des betroffenen Eigentümers (Miteigentümers) hat die Behörde die Übernahme mit Bescheid festzustellen.
(6) Gehsteige, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen ermöglicht wird, gelten mit der Kundmachung der entsprechenden straßenpolizeilichen Verordnung als übernommen. Abs. 5 letzter Satz ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Übernahme von Gehsteigen in vorläufiger Bauart, von Gehsteigauf- und -überfahrten und von Abdeckungen von zur Liegenschaft gehörigen Gehsteigeinbauten aller Art ist ausgeschlossen. Ihre Erhaltung in einwandfreiem baulichen und verkehrssicheren Zustand obliegt dauernd dem Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1.
(8) Werden Gehsteige in vorläufiger Bauart für öffentliche Zwecke aufgegraben, so ist diese Aufgrabung zu dulden. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung trifft in diesen Fällen den Veranlasser.
Art. 1 § 10
(1) Bauliche Anlagen, die bei Gehsteigen in endgültiger Höhenlage wegen der vorläufigen Höhenlage der anschließenden Verkehrsflächen ausgeführt werden müssen, sind anläßlich der Übernahme des Gehsteiges in die Erhaltung durch die Gemeinde mitzuübernehmen. Die Verpflichtung, diese sonstigen baulichen Anlagen zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, sobald die Gemeinde die Herstellung der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsflächen durchführt, bleibt dadurch unberührt.
(2) Liegen Gehsteige tiefer als die anschließenden Verkehrsflächen und werden hiedurch besondere Entwässerungsanlagen im Gehsteig notwendig, so sind diese nach der bescheidmäßigen Bekanntgabe der Behörde auszuführen.
Art. 1 § 11
Gehsteige sind in den Monaten Dezember bis März nur dann zu übernehmen, wenn die Dauer der Erhaltungspflicht spätestens am 30. November des betreffenden Jahres bereits abgelaufen war und die Witterungsverhältnisse eine Feststellung der vorschriftsgemäßen Beschaffenheit des betreffenden Gehsteiges ermöglichen.
Artikel II
Art. 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 1930 betreffend Gehsteigherstellung, LGBl. Nr. 42/ 1930, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. Juni 1948, LGBl. Nr. 28/1948, außer Kraft.
Artikel III
Art. 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1981 in Kraft.
§ 12
§ 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2025 sind nicht auf Gehsteige anzuwenden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 19/2025 bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist. Ab dem 1. Jänner 2030 gehen sämtliche Gehsteige, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist, in die Erhaltungspflicht der Gemeinde über. Bis zum 31. Dezember 2029 kann die Behörde die Behebung von Mängeln gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2009 für Gehsteige, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 19/2025 bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist, auftragen.