(1) Dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:
a) Vermessung (Geodäsie):
Koordination, Durchführung und Vergabe von Grundlagen- und Katastervermessungen, Präzisions- und Sondervermessungen (Satellitenvermessung)
b) Geoinformation:
Koordination sowie strategische und operative Steuerung des Vorarlberger Geographischen Informationssystems (VOGIS), Grunddatenbeschaffung, Datenhandel, Fotogrammetrie und Fernerkundung
c) Beratung:
Zentraler Ansprechpartner nach innen und außen in den Angelegenheiten der lit. a und b für alle Dienststellen des Landes
(2) Von den Aufgaben, die dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.
(3) In Angelegenheiten des Abs. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.
§ 2 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 2 Anwendungsbereich
…§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1…
§ 4 K-BiVwG · K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 4 § 4Zuständigkeit des Schulleiters und des Schulcluster-Leiters
…§ 59 LDG 1984; § 2 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 6 LVG; § 26 Abs. 2 lit. f LVG); 4. die schriftliche Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr pro Lehrer sowie eine während des Schuljahres schriftlich festzulegende Änderung dieser Aufteilung (§ 43 Abs. …
§ 37 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 37 ABSCHNITT II
…das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG , BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson. (2a) Bei einer Vertragslehrperson…
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