§ 1 § 1 Festlegung des Mähtermins — Festlegung eines besonderen Mähtermins für Streuewiesen im Jahr 2026
Rückverweise
Abweichend von den in Verordnungen der Landesregierung über Naturschutzgebiete getroffenen Festlegungen, wonach Streuewiesen ab dem 1. September des jeweiligen Jahres gemäht werden dürfen, ist das Mähen von Streuewiesen im Jahre 2026 rückwirkend ab dem 12. August 2026 zulässig.