Vorwort
Die Gemeinden Blons, Fontanella, Raggal, St. Gerold und Sonntag haben aufgrund der Beschlüsse der Gemeindevertretung von Blons vom 19.10.1992, der Gemeindevertretung von Fontanella vom 22.12.1992, der Gemeindevertretung von Raggal vom 18.12.1992, der Gemeindevertretung von St. Gerold vom 15.01.1993, und der Gemeindevertretung von Sonntag vom 18.12.1992, nachstehende Vereinbarung getroffen:
1. Die Gemeinden Blons, Fontanella, Raggal, St. Gerold und Sonntag bilden einen Gemeindeverband.
2. Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf Gst. 1334/7 in EZ 215, Grundbuch 90016 Sonntag, ein Arzthaus nach dem bereits genehmigten Bauplan des Architekten Mag. Bruno Spagolla, Bludenz, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
3. Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband Arzthaus Froßes Walsertal“. Er hat seinen Sitz in Sonntag.
1. Organe des Gemeindeverbandes sind:
1.1. die Verbandsversammlung
1.2. der Verbandsobmann.
2. Der Verbandsversammlung obliegen:
Alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht nach dieser Vereinbarung pder nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere
2.1. die Wahl der Organe,
2.2. Beschlüsse über den Beitritt oder Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes,
2.3. Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlaß des Beitrittes oder Austrittes einer Gemeinde,
2.4. Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß,
2.5. die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes,
2.6. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für die Errichtung und Erhaltung des Arzthauses, soweit der Kostenaufwand im Einzelfall S 20.000,-- übersteigt,
2.7. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
2.8. die Aufnahme von Darlehen,
2.9. die Erlassung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist mit Ausnahme der Punkte 2.2. und 2.3. die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse in Angelegenheit der Punkte 2.2. und 2.3. bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
3. Dem Verbandsobmann obliegen:
3.1. eine Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
3.2. die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
3.3. die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten,
3.4. die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand,
3.5.die Vergabe der Planung und aller anderen Lieferungen sowie Leistungen für die Errichtung und Erhaltung des Arzthauses bis zu einem Kostenaufwand von S 20.000,-- im Einzelfall.
Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode der Verbandsversammlung zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
4. Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes hat die Standortgemeinde Sonntag einzurichten. Die Geschäfte werden durch das Gemeindeamt Sonntag besorgt.
1. Die Verbandsversammlung besteht aus 7 Mitgliedern. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung nachstehende Anzahl von Mitgliedern mit folgenden Stimmrechten:
| Verbandsangehörige Gemeinde | Anzahl der zu entsendenden Vertreter | Stimmrechte der einzelnen Mitglieder |
| Gemeinde Blons | 1 | 1 |
| Gemeinde Fontanella | 1 | 1 |
| Gemeinde Raggal | 2 | 2 |
| Gemeinde St. Gerold | 1 | 1 |
| Gemeinde Sonntag | 2 | 2 |
2. Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jeder Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
1. Den Investitionsaufwand für die Errichtung des Arzthauses inkl. Baugrund haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
| Gemeinde Blons | 11,40 von Hundert |
| Gemeinde Fontanella | 15,20 von Hundert |
| Gemeinde Raggal | 29,45 von Hundert |
| Gemeinde St. Gerold | 12,35 von Hundert |
| Gemeinde Sonntag | 31,60 von Hundert |
2. Für den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl aufzukommen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Verwaltungszählung vom 31. Dezember des jeweils vorausgehenden Jahres maßgebend.
3. An einem allfälligen Überschuß nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis des Investitionsaufwandes teil.
4. Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander in dem Ausmaß, in dem sie zum Investitionsaufwand beizutagen haben.
1. Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung ist zulässig.
2. Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung möglich. Für den Fall eines solchen Austrittes ist die zur Wirksamkeit erforderliche Änderung der Vereinbarung unverzüglich zu beschließen. ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung sowie Annahme der Austrittserklärung und eine dementsprechende Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung ist ohne Rücksciht auf diese zeitliche Beschränkung zulässig. Über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung hat die Verbandsversammlung zu bestimmen.
4. Eine Auflösung des Gemeindeverbandes durch Beschluss der Verbandsversammlung ist innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung, nicht möglich.
Zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes hat die Verbandsversammlung 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder Mitglieder der Verbandsversammlung noch der selben Gemeinde angehören.
Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes auf Verlangen der Verbandsversammlung und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltung und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Verbandsversammlung ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegen Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Verbandsobmannes sowie eines weiteren Mitgliedes der Verbandsversammlung, welches jedoch nicht der selben Gemeinde wie der Verbandsobmann angehören darf.
Beim Gemeindeverband „Arzthaus Großes Walsertal“ mit dem Sitz in Sonntag handelt es sich im Sinne des Gemeindegesetzes um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Diese Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.