LandesrechtVorarlbergVerordnungenZulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch § 1

§ 1§ 1Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum

In Kraft seit 21. Oktober 2025
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