(1) Die nach § 1 geschützten Gebietsteile dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.
(2) Beim Düngen im Nahbereich der nach § 1 geschützten Gebietsteile ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sodass diese durch seitlichen Nährstoffeintrag nicht beeinträchtigt werden können.
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