LandesrechtVorarlbergVerordnungenLandesumlage 2025§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 16. Januar 2025
Up-to-date

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2025 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.

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