Vorwort
§ 1 § 1
Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2025 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2022, LGBl.Nr. 96/2021, außer Kraft.