(1) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 48/2025, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 2 Abs. 1 lit. f, am 1. Oktober 2025 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend § 2 Abs. 1 lit. f durch LGBl.Nr. 48/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.
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