(1) Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte a und b im Sinne der Anlage 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 dargestellt.
(4) Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
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