(1) Der Natura 2000 Beirat Verwall ist von der Landesregierung einzurichten und hat die Landesregierung in allen wesentlichen Angelegenheiten zu beraten, die die Natura 2000 Gebiete „Verwall“ und „Wiegensee“ betreffen.
(2) Der Natura 2000 Beirat Verwall hat
a) der Landesregierung bei der Erstellung und Durchführung des Monitoringkonzeptes und der Erstellung von Managementplänen unterstützend zur Seite zu stehen und
b) die von der Landesregierung gemäß dem 2. Abschnitt der Naturschutzverordnung getroffenen Maßnahmen und Vereinbarungen auf deren Einhaltung, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit zu beurteilen und der Landesregierung das Ergebnis der Beurteilung mitzuteilen.
(3) Der Natura 2000 Beirat Verwall setzt sich zusammen aus
a) je einem von der Gemeindevertretung namhaft gemachten Grundeigentümer- oder Bewirtschaftervertreter aus den Gemeinden Silbertal, Gaschurn, St. Gallenkirch und Klösterle,
b) je einem Vertreter der für Umwelt- und Klimaschutz, Jagd, Landwirtschaft sowie Forstwesen zuständigen Abteilungen des Amtes des Vorarlberger Landesregierung,
c) einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bludenz,
d) einem Vertreter der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg,
e) einem Vertreter des Standes Montafon
f) einem Vertreter von BirdLife Österreich, Landesgruppe Vorarlberg,
g) einem Vertreter der Vorarlberger Jägerschaft,
h) einem Vertreter der Landwirtschaftskammer Vorarlberg,
i) einem Vertreter des Tourismus aus dem Montafon oder Klostertal,
j) einem Vertreter des Naturschutzvereins Verwall-Klostertaler Bergwälder,
k) den für die Gebiete bestellten Gebietsbetreuern.
(4) Der Natura 2000 Beirat Verwall ist bei Bedarf sowie auf begründeten Antrag eines Mitglieds von der Landesregierung einzuberufen. Sofern dies im Hinblick auf die zu behandelnden Themen zweckmäßig ist, kann die Landesregierung weitere Personen zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.
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