(1) Nachstehende Maßnahmen sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. g, i, l, n und o sowie Abs. 2 notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Landes;
b) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. a, b, g, i und n die zweckgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
(2) Die Verbote des § 3 Abs. 1 lit. g, i, l, n und o sowie Abs. 2 gelten nicht für die übliche land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde, für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für die notwendige Versorgung von Schutzhütten; in der Zeit vom 1. April bis 10. Juli gilt die Ausnahme von § 3 Abs. 1 lit. o nur für unbedingt notwendige Flüge, wobei vorab das Einvernehmen mit der Gebietsbetreuung herzustellen ist.
(3) Unbeschadet der Ausnahmen nach Abs. 2 ist eine land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung der Schutzgebiete zulässig, soweit diese mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar ist, die standorttypische Charakteristik des jeweiligen Biotoptyps nicht beeinträchtigt wird und der Schalenwildbestand in einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Bestandesdichte, Alters- und Geschlechterverteilung gehalten und sichergestellt wird, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten möglichst aufkommen können.
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