(1) In den Schutzgebieten dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Beschilderungen im Auftrag der Behörde, Wegmarkierungen sowie ortsübliche Weidezäune und Anlagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen, forstlichen oder jagdlichen Bewirtschaftung dienen;
b) Geländeveränderungen und nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur im Ausmaß von mehr als 100 m² vorzunehmen; davon ausgenommen sind Wiederherstellungsarbeiten nach Naturereignissen; § 25 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bleibt davon unberührt;
c) flächendeckende Schwendarbeiten im Ausmaß von mehr als 1.000 m² vorzunehmen oder vor dem 1. August Sträucher oder Gehölze zu schwenden; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Gebietsbetreuung vorab bestätigt, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht zu erwarten ist;
d) nicht heimische und nicht standorttypische Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;
e) Holzarbeiten in der Zeit vom 1. April bis 10. Juli durchzuführen; davon ausgenommen sind Arbeiten von besonderer Dringlichkeit (z.B. Borkenkäfer-, Naturkatastropheneinsätze) in Absprache mit der Gebietsbetreuung;
f) neue Wildfutterplätze einzurichten; davon ausgenommen ist die Anordnung von Kirrungen und Sondermaßnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten und -seuchen nach den jagdrechtlichen Vorschriften;
g) die Forststraßen und Güterwege, ausgewiesenen Wanderwege und Rastplätze in den in der Nutzungskarte in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, violett schraffierten Bereichen zu verlassen;
h) im Wiegensee zu baden;
i) in der Zeit der Schneebedeckung die in der Nutzungskarte in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, blau und violett schraffierten Bereiche, mit Ausnahme der Forststraßen und Güterwege, zu betreten oder mit Wintersportgeräten zu befahren;
j) das Variantenfahren mit Wintersportgeräten im freien Gelände auszuüben; davon ausgenommen sind Abfahrten von der Bergstation der Glattingratbahn in das Nenzigasttal außerhalb der in der Nutzungskarte in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, blau schraffierten Bereiche;
k) den Wintersport in der Nachtzeit auszuüben;
l) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen; davon ausgenommen sind die wie bisher durchgeführten Sonnwendfeuer;
m) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
n) mit Fahrzeugen, gleich welcher Art, zu fahren; davon ausgenommen sind Nutzungsberechtigte sowie Fahrten mit Fahrrädern auf den in der Nutzungskarte in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, grün gekennzeichneten Routen in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Oktober, auf der Strecke „Gieslaalpe – Silbertaler Winterjöchle“ jedoch in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September, jeweils von 07:00 bis 20:00 Uhr;
o) das Gelände mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
(2) In den Schutzgebieten sind Hunde an einer Leine zu führen, die nicht länger als drei Meter ist.
(3) Beeren dürfen nur in der Zeit vom 08:00 bis 17:00 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Hinsichtlich des Sammelns von Pilzen wird auf § 4 Abs. 1 der Naturschutzverordnung verwiesen.
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