(1) Zweck der Errichtung der Schutzgebiete ist es,
a) den günstigen Erhaltungszustand jener wildlebenden Vogelarten, Tier- und Pflanzenarten sowie der natürlichen Lebensräume, für die diese Gebiete ausgewiesen sind, nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen bzw. der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele der Gebiete zu bewahren bzw. wiederherzustellen;
b) die weitgehend ursprüngliche und ungestörte Gebirgslandschaft sowie die über Jahrhunderte durch Bewirtschaftung geprägte Kulturlandschaft in ihrer Eigenart und Schönheit sowie Lebensraum- und Artenvielfalt zu bewahren und Räume für natürliche Prozesse als besondere Charaktereigenschaft der Gebirgslebensräume zu sichern.
(2) Für das Erreichen des Schutzzwecks nach Abs. 1 kann die Landesregierung Managementpläne erstellen oder sonstige Vereinbarungen abschließen.
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