Vorwort
§ 1 § 1*)
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachstehender Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung, Prüfungstag) mit 38 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 76 Euro festgesetzt:
a) Landesehrenzeichenrat,
b) Kulturbeiräte nach dem Kulturförderungsgesetz,
c) Wohnbauförderungsbeirat,
d) Ethikkommission,
e) Landessanitätsrat,
f) Kinder- und Jugendhilferat,
g) Kinder- und Jugendbeirat,
h) Familienbeirat,
i) Sportbeirat,
j) Fischereibeirat,
k) Fischereirevierausschuss für den Bodensee,
l) Prüfungskommission nach § 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
m) Raumplanungsbeirat,
n) Kuratorium und Tiergesundheitsbeirat nach dem Tiergesundheitsfondsgesetz,
o) Landes-Parteien-Transparenz-Senat.
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2024
§ 2 § 2
Soweit den Mitgliedern der in § 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.
§ 3 § 3
Landesbediensteten, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an den Sitzungen teilnehmen, sowie Mitgliedern der Landesregierung gebührt keine Entschädigung nach § 1 und § 2.
§ 4 § 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2015, außer Kraft.