(1) Über jede Sitzung des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist den Mitgliedern zu übermitteln.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.
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