(1) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates sind mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen, kann zu einer Sitzung des Kuratoriums die Einladungsfrist von acht Tagen verkürzt und auch mündlich eingeladen werden.
(2) Ist ein Mitglied des Kuratoriums bzw. des Tiergesundheitsbeirates an der Teilnahme verhindert, so ist dies unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Angabe des Grundes bekannt zu geben. Das Amt der Landesregierung hat diesfalls unverzüglich das Ersatzmitglied einzuladen.
(3) Das Antragsrecht im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat kommt den stimmberechtigten Mitgliedern zu.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
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