LandesrechtVorarlbergVerordnungenTiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO§ 4

§ 4§ 4Mindestalter

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

Vermögenseinbußen in Folge des Verlustes von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen sind nur entschädigungsfähig, wenn die Tiere folgendes Mindestalter erreicht haben:

a) bei Rindern: drei Monate;

b) bei Einhufern: ein Jahr;

c) bei Schafen: drei Monate;

d) bei Ziegen: drei Monate.

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