Vermögenseinbußen in Folge des Verlustes von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen sind nur entschädigungsfähig, wenn die Tiere folgendes Mindestalter erreicht haben:
a) bei Rindern: drei Monate;
b) bei Einhufern: ein Jahr;
c) bei Schafen: drei Monate;
d) bei Ziegen: drei Monate.
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