(1) Die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, ist insbesondere zu ermitteln
a) auf Basis von amtlichen Systemen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;
b) für Tiergattungen, bei denen Systeme nach lit. a nicht verfügbar sind, anhand der Tierlisten zum Mehrfachantrag-Flächen.
(2) Stichtag ist jeweils der 1. April.
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