Der Tiergesundheitsfonds dient, soweit er Kosten nach § 12 Abs. 1 des Tiergesundheitsfondsgesetzes übernimmt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Im Falle einer allfälligen Auflösung des Tiergesundheitsfonds ist jenes Vermögen, das zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 des Tiergesundheitsfondsgesetzes vorhanden ist, wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2024
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