§ 2 § 2 — Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, welche nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 7,32 % gewährt.
…2024, GZ 4 R 110/24k-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Juni 2024, GZ 2 Cg 64/23y-38, abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: I. Das mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob…
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