§ 2 § 2 — Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
Rückverweise
Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, welche nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 7,32 % gewährt.
§ 16a NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 16a § 16a
…des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn - sie einem nur vorübergehenden, höchstens auf fünf Jahre befristeten Bedarf dienen sollen und - ein schriftlicher Vertrag nach Abs. 2 abgeschlossen wurde, der Baubehörde spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens schriftlich zu melden . Die Verlängerung der gemeldeten Frist ist nur dann…