§ 1 § 1 — Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
Rückverweise
Den Gemeindebediensteten wird zum Gehalt und den Zulagen, die in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 7,15 % gewährt. Sofern durch diese prozentuelle Erhöhung des Gehalts der Betrag von 170,00 Euro unterschritten wird, wird der Gehalt anstelle der prozentuellen Erhöhung durch einen einheitlichen Betrag im Ausmaß von 170,00 Euro angepasst.
§ 1 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 1 § 1
…Anspruchsberechtigte (1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes ( § 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 , LGBl…
§ 32 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 32 F) Überprüfung des Bauzustandes
…§ 32 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen (1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch 1. auf ihre…