Die Feststellung des Sprachförderbedarfs von Kindern, die nicht zum Besuch einer Kindergartengruppe angemeldet sind (§ 25 KBBG), hat sich insbesondere auf die Bereiche Spontansprache, Sprachverständnis, Sprachproduktion, Wortschatz, Laut- u. Begriffsbildung sowie Grammatik zu beziehen. Sie ist in der Regel von einer pädagogischen Fachkraft gemäß § 16 Abs. 2 oder 3 des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes durchzuführen und hat mithilfe eines standardisierten Verfahrens zu erfolgen. Sie erfolgt mit einem von der Landesregierung zugelassenen Erhebungsinstrument.
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