(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben regelmäßige, systematische Beobachtungen der körperlichen, motorischen, kognitiven, sozial-emotionalen und sprachlichen Entwicklung der Kinder sowie die Dokumentation der Beobachtungsergebnisse im Rahmen der Entwicklungsdokumentation durchzuführen. Anhand dieser Beobachtungsergebnisse sind individuelle Förderplanungen zu erstellen. Die individuelle Förderung durch pädagogische Impulse und Bildungsangebote ist im Rahmen der Anwesenheit des Kindes durchzuführen. Die Entwicklungsdokumentation ist Grundlage der Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten.
(2) Die Feststellung des Sprachförderbedarfs ist mittels des Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK KOMPAKT) bzw. von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ KOMPAKT) durchzuführen. Ein Sprachförderbedarf liegt vor, wenn das Ergebnis der Beobachtung in einem der Bereiche den festgelegten Schwellenwert des Instruments unterschreitet. Die Erhebung des Sprachstandes und die Feststellung des Sprachförderbedarfs sind zu dokumentieren und wie folgt durchzuführen:
a) bei Kindern, die zu Beginn des Betreuungsjahres drei Jahre alt sind und eine Kleinkind- oder Kindergartengruppe besuchen, erstmalig im Zeitraum Mai bis Mitte Juni,
b) bei Kindern, die im Alter von vier Jahren erstmals eine Kleinkind- oder Kindergartengruppe besuchen, zu Beginn des Betreuungsjahres bis spätestens 31. Oktober bzw. wenn der Einstieg in die Kleinkind- oder Kindergartengruppe während des Jahres erfolgt und noch keine Sprachstandsfeststellung vorliegt, erstmalig bis Mitte Juni des Betreuungsjahres,
c) bei Kindern, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, bis Mitte Juni des gleichen Betreuungsjahres erneut,
d) bei Kindern, die im Alter von fünf Jahren (letztes Betreuungsjahr vor Schulbeginn) erstmals eine Kleinkind- oder Kindergartengruppe besuchen, bis spätestens 31. Oktober,
e) bei Kindern, die im Alter von fünf Jahren (letztes Betreuungsjahr vor Schulbeginn) eine Sprachförderung erhalten haben, letztmalig bis Mitte Juni des Betreuungsjahres,
f) bei Kindern, bei denen während des Betreuungsjahres die begründete Annahme besteht, dass kein Sprachförderbedarf mehr vorliegt, durch eine fakultativ durchzuführende außerordentliche Sprachstandsfeststellung.
(3) Die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen gemäß Abs. 2, die am Ende des Betreuungsjahres durchgeführt wurden, sind bis 15. Juni des jeweiligen Betreuungsjahres der Landesregierung digital zu übermitteln; jene Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen gemäß Abs. 2, die zu Beginn des Betreuungsjahres durchgeführt wurden, sind bis 15. November digital zu übermitteln.
(4) Bei Kindern mit Sprachförderbedarf ist bei der individuellen Förderplanung insbesondere der Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule anzuwenden.
(5) Die Erhebung und Dokumentation des allgemeinen Entwicklungsstandes ist bei vierjährigen Kindern (vorletztes Betreuungsjahr) und bei jenen Kindern, die eine Kleinkind- oder Kindergartengruppe erst im letzten Jahr vor Schuleintritt besuchen, mittels eines standardisierten Beobachtungsbogens durchzuführen und hat ab Beginn des Betreuungsjahres zu erfolgen (Erstbeobachtung). Die standardiserte Beobachtung des Entwicklungsstandes hat sich auf die körperliche, motorische, kognitive und sozial-emotionale Entwicklung des Kindes zu beziehen. Die Wirkung der Fördermaßnahmen ist im darauffolgenden Herbst für jedes einzelne Kind, soweit es nicht bereits die Schule besucht, erneut zu beobachten und zu dokumentieren (Nachbeobachtung).
(6) Die pädagogische Fachkraft hat die Ergebnisse der Einzelbeobachtungen gemäß Abs. 5 der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten bis spätestens Ende März (Erstbeobachtung) bzw. Ende Dezember (Nachbeobachtung) des jeweiligen Betreuungsjahres in anonymisierter Form zu übermitteln.
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