(1) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit erfolgt auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Pädagogik unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Wissenschaften. Im Rahmen der Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit sind die Bedürfnisse von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder mit besonderen Begabungen besonders zu beachten. Zudem sind, insbesondere unter den Aspekten Bewegung und Ernährung, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu treffen.
(2) In Lern- und Bildungsprozessen sollen Kinder vielseitige Kompetenzen im Sinne von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben. Basis der Lern- und Bildungsprozesse in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind insbesondere die Prinzipien Ganzheitlichkeit und Lernen mit allen Sinnen, Individualisierung, Differenzierung, Empowerment, Lebensweltorientierung, Inklusion, Sachrichtigkeit, Diversität, Geschlechtssensibilität, Partizipation, Transparenz und Bildungskooperation. Die Kinder sollen in ihrer Sozialkompetenz und in ihrer Eigenständigkeit gestärkt werden und ein Verantwortungsgefühl für sich und ihre Umwelt entwickeln.
(3) Kinder sind unter Berücksichtigung der kindlichen Lernformen, wie etwa Spielen, Lernen durch Erfahrung und Handeln, Lernen durch Erfolg, Lernen am Modell und durch Erkenntnis in der Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen.
(4) Im Rahmen der frühkindlichen Bildung werden die Kinder durch geeignete Maßnahmen auf den Übergang in andere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. in die Schule vorbereitet und bei der Entwicklung von Transitionskompetenzen unterstützt.
(5) Sprachbildung und -förderung hat als durchgängiges Prinzip während der Bildungs- und Betreuungsarbeit mit den Kindern zu erfolgen. Die Kinder sind von Beginn an in ihren Sprachkompetenzen sowie ihrem Spracherwerb zu fördern und bestmöglich in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat insbesondere in den letzten beiden Betreuungsjahren vor Schuleintritt stattzufinden.
(6) Kinder, die einen Sprachförderbedarf aufweisen, sind durch entsprechende Maßnahmen so zu unterstützen, dass sie dem Unterricht in der Volksschule bestmöglich folgen können.
(7) Am Ende des letzten Betreuungsjahres vor Schuleintritt hat die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung, in der das Kind eine Kindergartengruppe besucht hat, den Erziehungsberechtigten zur Sicherung der durchgängigen Sprachförderung ein Übergabeblatt mit Darstellung der Sprachentwicklung ihres Kindes zu übergeben. Die Erziehungsberechtigten haben dieses Übergabeblatt bis zum Beginn des Schuljahres der Schule vorzulegen. Sofern die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in der das Kind eine Kindergartengruppe besucht hat, das Übergabeblatt auf Verlangen der Schule zur Verfügung zu stellen.
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