(1) Systemgrenze ist die Grenze, innerhalb derer die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden können, berücksichtigt werden; dabei ist den praktischen Möglichkeiten (wie z.B. technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen.
(2) Die Systemgrenze ist so festzulegen, dass sie die geplante Anlage und die potenziell möglichen Wärmelasten für die Vergleichsanlage umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie in städtischen Gebieten jene Wärmelasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte bzw. an ein solches angeschlossen wäre oder angeschlossen werden würde. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Kälte – im Falle einer thermischen Stromerzeugungsanlage die Gesamtkosten für die Bereitstellung für Wärme und Strom – für die geplante Anlage und die Vergleichsanlage zu ermitteln und zu vergleichen.
(3) Die Festlegung der Systemgrenze wird durch die verfügbare Abwärme der geplanten Anlage und durch die potentielle Wärmeabnahme der möglichen Abnehmer bestimmt. Das Verhältnis von nutzbarer Abwärme und dazu erforderlicher Trassenlänge hat zumindest 800 kWh pro Laufmeter Trasse zu betragen.
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