Im Sinne dieser Verordnung ist
a) „Industrieanlage“ eine Anlage, die ausschließlich Prozesswärme für einen industriellen Prozess erzeugt;
b) „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
c) „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 festgelegten Kriterien entspricht;
d) „geplante Anlage“ die Errichtung oder erhebliche Modernisierung einer Anlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, oder einer thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die nicht die Kriterien an eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt;
e) „erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;
f) „Vergleichsanlage“ eine zur geplanten Anlage bezüglich Wärme- bzw. Stromerzeugung gleichwertige Anlage, bei der dieselbe Menge an Prozesswärme oder Strom erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder durch Anbindung an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz abgegeben wird;
g) „Eigenbedarf“ jener Energiebedarf, wie Wärme oder Strom, der für den Betrieb der Industrieanlage oder der thermischen Stromerzeugungsanlage erforderlich ist;
h) „Eigenversorgung“ die innerhalb des Betriebes genutzte Energie, wie Strom oder Wärme, abzüglich des Eigenbedarfs der Industrieanlage oder der thermischen Stromerzeugungsanlage.
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