(1) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach § 12 des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt und § 6 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes für die im Gesetz genannten Anlagen (Vorhaben nach Art. 14 Abs. 5 lit. a, b, c und d der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz) fest.
(2) Für die Kosten-Nutzen-Analyse gelten die Grundsätze gemäß Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz.
(3) Bei der Kosten-Nutzen-Analyse wird die geplante Anlage bzw. die geplante erhebliche Modernisierung der Anlage nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt oder § 6 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (Vorhaben nach Art. 14 Abs. 5 lit. a, b, c oder d der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz) mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder durch Anbindung an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz abgegeben wird (Vergleichsanlage). Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage (§ 4) und beinhaltet eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (§ 5).
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