(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 4 und 17 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Nichtzuchttiere (Abs. 1) sind Tiere der Arten nach § 1 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, die keine Zuchttiere im Sinne von Art. 2 Z. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial sind.
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