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Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Landesbediensteten
§ 4
§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 4 § 4 — Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Landesbediensteten
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
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