LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Landesbediensteten§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 728 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019 vereinbar ist.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden