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Verordnung der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 2 § 2 — Verordnung der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg
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Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
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