LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht

Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht

In Kraft seit 27. August 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:

a) Pfeilwurfsportgeräte,

b) Tischfußballspielgeräte,

c) Tischkegelbahnen,

d) Tisch-Airhockeygeräte.

§ 2 § 2 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991, und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994, außer Kraft.