Vorwort
Von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:
a) Pfeilwurfsportgeräte,
b) Tischfußballspielgeräte,
c) Tischkegelbahnen,
d) Tisch-Airhockeygeräte.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991, und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994, außer Kraft.