(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und Konfliktzonenplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021 und der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4.
(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von L den von 60 dB und ein L night von 50 dB.
(4) Für Aktionspläne gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021 und der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4.
*) Fassung LGBl.Nr. 97/2021
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