LandesrechtVorarlbergVerordnungenLärmkartenverordnung

Lärmkartenverordnung

In Kraft seit 07. März 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Allgemeines

Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 54 Straßengesetz und Aktionsplänen gemäß § 55 Straßengesetz.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010.

§ 3 § 3*) Lärmindizes und Bewertungsmethode

(1) Der L den (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

Hiebei gilt:

a) L day (Tag-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.

b) L evening (Abend-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.

c) L night (Nacht-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.

d) Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

a) Tag: 06:00 bis 19:00 Uhr,

b) Abend: 19:00 bis 22:00 Uhr und

c) Nacht: 22:00 bis 06:00 Uhr.

(3) Die Werte für L den sowie L night werden beim Umgebungslärm Straßenverkehr nach der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4, bestimmt. Demzufolge hat die Berechnung des Schalldruckpegels an den Immissionspunkten unter Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021, zu erfolgen.

(4) Zur Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm sind die in der Anlage festgelegten Methoden heranzuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 97/2021

§ 4 § 4*) Strategische Lärmkarten und Aktionspläne

(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und Konfliktzonenplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021 und der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4.

(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von L den von 60 dB und ein L night von 50 dB.

(4) Für Aktionspläne gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021 und der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4.

*) Fassung LGBl.Nr. 97/2021

§ 5 § 5 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lärmkartenverordnung, LGBl.Nr. 23/2007, außer Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
PDF