Vorwort
§ 1 § 1
Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion für Vorarlberg betraut.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.