Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (VEMF) sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) in den §§ 3 Abs. 6 Z. 2, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 7 ASchG jener auf § 3 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
b) im § 6 Abs. 3 Z. 3 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 5 ASchG jener auf § 4 Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
c) in den §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 4 ASchG sowie auf § 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente jener auf § 3 Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
d) im § 8 Abs. 1 VEMF an die Stelle des Verweises auf §§ 12 und 14 ASchG sowie im § 8 Abs. 2 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 13 ASchG jener auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
e) im § 11 Abs. 1 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 15 Abs. 2 ASchG jener auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt.
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