Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder
Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstigen Betriebsräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
§ 2 § 2 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder
Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (VEMF) sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) in den §§ 3 Abs. 6 Z. 2, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 7 ASchG jener auf § 3 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
b) im § 6 Abs. 3 Z. 3 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 5 ASchG jener auf § 4 Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
c) in den §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 4 ASchG sowie auf § 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente jener auf § 3 Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
d) im § 8 Abs. 1 VEMF an die Stelle des Verweises auf §§ 12 und 14 ASchG sowie im § 8 Abs. 2 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 13 ASchG jener auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
e) im § 11 Abs. 1 VEMF an die Stelle des Verweises auf § 15 Abs. 2 ASchG jener auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt.