Vorwort
§ 1 § 1 Ehrenzeichen
(1) Das Goldene Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg ist eine Halsdekoration mit folgender Ausstattung:
a) Kleinod: Achtspitziges, golden bordiertes, weiß emailliertes Kreuz mit roten Rändern; von Spitze zu Spitze diagonal 55 Millimeter; in der Mitte aufgelegt das Landeswappen (Montfortisches rotes Banner auf silbernem Schild). Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch ein vergoldetes Flechtornament und eine vergoldete Öse hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, moiriert, 40 Millimeter breit, 500 Millimeter lang, mit zwei Endbändern zu knoten.
(2) Das Silberne Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg ist eine Halsdekoration mit folgender Ausstattung:
a) Kleinod: Achtspitziges, silbern bordiertes, weiß emailliertes Kreuz mit roten Rändern; von Spitze zu Spitze diagonal 50 Millimeter; in der Mitte aufgelegt das Landeswappen (Montfortisches rotes Banner auf silbernem Schild). Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch ein versilbertes Flechtornament und eine versilberter Öse hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, moiriert, 40 Millimeter breit, 500 Millimeter lang, mit zwei Endbändern zu knoten.
§ 2 § 2 Verdienstzeichen
(1) Das Große Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg ist eine Brustdekoration mit folgender Ausstattung:
a) Kleinod: Achtspitziges, vergoldetes Kreuz mit glattem Rand und fein gekörntem Feld; von Spitze zu Spitze diagonal 50 Millimeter; in der Mitte aufgelegt das Landeswappen (Montfortisches rotes Banner auf silbernem Schild). Die Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, moiriert, 45 Millimeter breit.
(2) Das Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg ist eine Brustdekoration mit folgender Ausstattung:
a) Kleinod: Achtspitziges, bronzenes Kreuz mit glattem Rand und fein gekörntem Feld; von Spitze zu Spitze diagonal 48 Millimeter; in der Mitte aufgelegt das Landeswappen (Montfortisches rotes Banner auf silbernem Schild). Die Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch einen bronzenen Ring hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, moiriert, 45 Millimeter breit, mit gegenteiligem weiß-rotem Vorstoß.
§ 3 § 3 Montfortorden
(1) Der Große Montfortorden ist eine Halsdekoration mit folgender Ausstattung:
a) Kleinod: Blau emailliertes Balkenkreuz mit v-förmig eingeschnittenen Enden und mit vergoldeten Rändern in Form eines Flechtbandornaments; Höhe 50 Millimeter, Breite 50 Millimeter; in der Mitte aufgelegt das Landeswappen (Montfortisches rotes Banner auf silbernem Schild). Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch ein vergoldetes Flechtornament und eine vergoldete Öse hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, moiriert, 40 Millimeter breit, 500 Millimeter lang, mit zwei Endbändern zu knoten.
(2) Der Montfortorden in Gold ist eine Halsdekoration mit folgender Ausstattung:
a) Kleinod: Blau emailliertes Balkenkreuz mit v-förmig eingeschnittenen Enden und mit vergoldeten Rändern in Form eines Flechtbandornaments; Höhe 48 Millimeter, Breite 48 Millimeter; in der Mitte aufgelegt das Landeswappen (Montfortisches rotes Banner auf silbernem Schild). Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch eine vergoldete Öse hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, moiriert, 40 Millimeter breit, 500 Millimeter lang, mit zwei Endbändern zu knoten.
(3) Der Montfortorden in Silber ist eine Brustdekoration mit folgender Ausstattung:
a) Kleinod: Blau emailliertes Balkenkreuz mit v-förmig eingeschnittenen Enden und mit versilberten Rändern in Form eines Flechtbandornaments; Höhe 48 Millimeter, Breite 48 Millimeter; in der Mitte aufgelegt das Landeswappen (Montfortisches rotes Banner auf silbernem Schild). Die Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch einen bronzenen Ring hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, moiriert, 40 Millimeter breit.
§ 4 § 4 Tragen der Auszeichnung
Das Ehrenzeichen, das Verdienstzeichen und der Montfortorden sind entsprechend ihrer Bedeutung zu tragen. Sie können auch in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste (Spange) getragen werden.
§ 5 § 5 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verdienstzeichenverordnungen, LGBl.Nr. 41/1978, und die Verordnung der Landesregierung über den Montfortorden, LGBl.Nr. 12/1986, außer Kraft.