§ 1
§ 2
Vorwort
Dem Landesarchiv wird die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden über den Zugang zum Archivgut des Landes nach § 11 Abs. 3 und 4 des Archivgesetzes übertragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.